Bundesarbeitsgericht kippt Tarifeinheit
Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifeinheit gekippt. Mit der Entscheidung der Bundesarbeitsrichter wird der jahrzehntelange Grundsatz "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" aufgegeben. Künftig sind in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge nebeneinander möglich.
"Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können", heißt es in der Begründung der höchsten Arbeitsrichter. Die Weichen dafür hatte bereits Ende Januar der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gestellt. Seiner Rechtsauffassung folgte nun auch der Zehnte Senat.
Die DGB-Gewerkschaften müssen jetzt mit härterer Konkurrenz durch kleinere Spartenorganisationen rechnen. Einige Arbeitgeber befürchten mehr Streiks und eine wachsende Zahl von Berufsgruppengewerkschaften, wie sie bereits bei Tarifverhandlungen bei der Deutschen Bahn (Lokführergewerkschaft GDL) oder der Lufthansa (Pilotenvereinigung Cockpit) am Verhandlungstisch sitzen.
In einer seltenen Allianz hatten sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der DGB Anfang Juni dafür ausgesprochen, die Tarifeinheit gesetzlich festzuschreiben. Das sichere die Tarifautonomie und verhindere eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems sowie eine Spaltung der Belegschaften, hatten DGB und BDA argumentiert.
Was haben wir bisher gemacht, was steht an.... mehr…
Langzeitkonto
Seit 01. Januar gibt es bei.... mehr...
Für alle Kollegen/Innen und Interessierten.... mehr…
Bisher abgeschlossene Prozesse:
- Vertrauensleute in FRA, MUC, DUS und HAM und LTMI gewählt.
- Infotage auf den Stationen standardisiert, aber derzeit nicht genehmigt!
- Gespräche
mit der Geschäftsleitung der LHT über Möglichkeiten, A.R.T.E.
im Betrieb zu präsentieren, geführt.
- 1. Klausurtagung der Vertrauensleute in 2008 durchgeführt.
- 2. Klausurtagung der Vertrauensleute in Zusammenarbeit mit unserer
beratenden
Anwaltskanzlei im Januar 2010 durchgeführt.
- Jugendvertreter in Frankfurt etabliert.
- Betriebsratswahl erfolgreich durchgeführt.
- CGN 1 Mitglied
- MUC 3 Mitglieder
- DUS 6 Mitglieder und zugleich den Vorsitzenden gestellt
- FRA 8 Mitglieder und gleichzeitig den Vorsitz
- Vorstandsmitglied Siegfried Trissler in den Aufsichtsrat gewählt
- Satzungsänderungen mit Tarifkommissionsinhalten
- Tarifkommission gewählt
- Beirat installiert und gewählt
- Vorstand erweitert
Was steht noch an:
- Namensänderung in T G L weiter publizieren.
- Neuen Dauerflyer und Broschüre erstellen.
- Weitere Lösungen zur Mitgliederfindung für T G L erarbeiten.
- Werbemöglichkeiten intensiver nutzen.
- Mitglieder in anderen MRO-Betrieben gewinnen (hat bereits erfolgreich begonnen!)
Wir wollen Euch über das seit 01. Januar gültige Langzeitkonto (LZK) bei der Lufthansa Technik AG informieren. Diese Stunden bieten die Möglichkeit, entweder unterjährige Blockfreistellungen bis max. 12 Wochen zu bilden oder als Polster für einen früheren Renteneintritt zu dienen.
Es gibt allerdings einen wichtigen Umstand, auf den wir hier hinweisen möchten:
Wer in
seiner Freistellung krank wird, hat Pech. Die angesparte Zeit wird im
Grundsatz in Krankheitszeiten weiter aufgebraucht. Eine Krankmeldung nützt
dem Langzeit-Urlauber nichts, da in der Auszeit kein Anspruch auf
Krankengeld besteht.
Dies ist in § 49 Abs, 1 Nr. 6 des fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Wenn es
ganz hart kommt, wird die angesparte Arbeitszeit also voll im Krankenhaus
verbraucht.
In der Tat ist es gesetzlich so geregelt, dass nur der Tarifurlaub über das Bundesurlaubsgesetz im § 9 die Zeitzuschreibung im Erkrankungsfall vorsieht. In allen anderen Freistellungen, auch im Freizeitblock der Altersteilzeit, werden die Guthaben wie vereinbart verbraucht.
In unseren Augen hat die Vereinbarung über Langzeitkonto gravierende Nachteile:
- kein
Insolvenzschutz
- Stunden
verfallen bei Krankheit in der Freistellung
- Max.
12 Wochen als Blockfreistellung
- Keine
Regelung für Qualifizierungsmaßnahmen, wie sie in anderen Branchen
vereinbart ist.
Es gibt aber auch einen Vorteil, der hier nicht verschwiegen werden soll.
Der Anspruch auf eine Blockfreistellung ist gleich dem Anspruch auf
Teilzeit, da es nach den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geht.
Danach müssen wichtige Gründe vorliegen, die dem Freizeitgesuch
entgegenstehen.
Wir werden an den entscheidenden Stellen für die
Verbesserung der Vereinbarung eintreten, doch sind unsere Hoffnungen auf
Veränderung nicht sehr groß.
Uns geht es auch nicht darum, diese Vereinbarung als grundsätzlich schlecht
zu bezeichnen, möchten jedoch über die Risiken aufklären.
Liebe Mitglieder und Interessierte,
wir freuen uns,
Euch unsere Vertrauensleute von T G L hier auf unserer Homepage
vorzustellen.
Zögert nicht, unsere Ansprechpartner mit Fragen oder Problemen anzusprechen,
wir bemühen uns um Antworten!
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