Streikordnung (als PDF-Datei downloaden)
§ 1
Der Vorstand ist ermächtigt, zu Warnstreiks aufzurufen.
§ 2
Grundsätzlich ist ein Streik als letztes Mittel gewerkschaftlicher
Forderungen anzusehen.
§ 3
Arbeitseinstellungen setzen immer den Beschluss des Vorstandes voraus.
§ 4
Vor der Beschlussfassung über Arbeitsniederlegungen hat der Vorstand sowohl
die Geschäftslage der betreffenden Betriebe als auch die allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner
zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel
vorhanden sind oder beschafft werden können. Der Streik muss abgelehnt
werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht
kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen
Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben. Vor der Abstimmung
hat der Vorstand auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen
Tarif- oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und
Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.
§ 5
Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine
wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime
Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern
durchgeführt werden.
§6
Der Vorstand darf der Fortführung der Streikmaßnahme nur dann zustimmen,
wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden
Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.
§7
Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die
betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die
Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung.
§ 8
Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Vorstand eine
Streikleitung ein.
§ 9
Anerkannte Notdienstarbeiten die zum Schutz für das Gemeinwohl und zur
Erhaltung der Betriebseinrichtung zwingend notwendig sind, sind zu
gewährleisten.
§ 10
Der Vorstand entscheidet über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu
beenden wenn mehr als 25 Prozent der abstimmenden Mitglieder in einer
Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.
Unterstützungsordnung
§ 1
Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den
Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur
erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der
Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit
satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
§2
Die Unterstützungssätze für einen Streiktag betragen:
bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 2,5fache des Durchschnittsbeitrages;
bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 3,2fache des Durchschnittsbeitrages;
bei einer Beitragsleistung über 36 Monate das 3,8fache des Durchschnittsbeitrages;
Auszubildende erhalten das 3fache des
Monatsbeitrags.
§ 3
Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei
Beiträge für drei volle Kalendermonate vor dem Kalendermonat der
Urabstimmung errechnet.
Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen
nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 2 entrichten konnten,
wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beitrag/Beiträge zur Berechnung der
Unterstützung herangezogen.
§ 4
Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik
Anspruch auf Unterstützung nur bei einer Gewerkschaft erheben, die für die
Durchführung der Bewegung zuständig ist.
§ 5
Die Zahlung der Unterstützung
erfolgt nach Erfüllung der durch den Vorstand angeordneten
Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird nach Möglichkeit zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt vom Arbeitgeber
beziehen, festgelegt.
§ 6
Die Unterstützung beginnt mit
dem ersten Tag der Arbeitsniederlegung, an dem auch tatsächlich
Einkommensminderungen stattfinden. Die Voraussetzung der Einkommensminderung
muss für jeden Streiktag erfüllt sein.
§ 7
Bei Kündigung der A.R.T.E.
Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung ist
diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 8
Unterstützung bei außerordentlichen
Notfällen:
Eine Notfallunterstützung können Mitglieder
erhalten, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden, wenn sie der
Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit
satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
Gesuche um Unterstützung bei
außerordentlicher Notlage sind zusammen mit der Schilderung der Notlage und
der Familienverhältnisse schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über den Antrag hat der Vorstand in seiner
nächsten Sitzung eine Entscheidung zu treffen.
Die Erledigung der Anträge muss nach den
Anweisungen des Vorstands erfolgen. Der Höchstbetrag dieser
Unterstützungsart wird vom Vorstand bestimmt.