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Streikordnung (als PDF-Datei downloaden)

§ 1
Der Vorstand ist ermächtigt, zu Warnstreiks aufzurufen.
 

§ 2
Grundsätzlich ist ein Streik als letztes Mittel gewerkschaftlicher Forderungen          anzusehen.
 

§ 3
Arbeitseinstellungen setzen immer den Beschluss des Vorstandes voraus.
 

§ 4
Vor der Beschlussfassung über Arbeitsniederlegungen hat der Vorstand sowohl     die Geschäftslage der       betreffenden Betriebe als auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können. Der Streik muss abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben. Vor der Abstimmung hat der Vorstand auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen Tarif-    oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.
 

§ 5
Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern durchgeführt werden.


§6
Der Vorstand darf der Fortführung der Streikmaßnahme nur dann zustimmen, wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.


§7
Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung.
 

§ 8
Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Vorstand eine Streikleitung ein.


§ 9
Anerkannte Notdienstarbeiten die zum Schutz für das Gemeinwohl und zur Erhaltung der  Betriebseinrichtung zwingend notwendig sind, sind zu gewährleisten.
 

§ 10    
Der Vorstand entscheidet über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu beenden wenn mehr als 25 Prozent der abstimmenden Mitglieder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.

 

Unterstützungsordnung 

§ 1
Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
 

§2       
Die Unterstützungssätze für einen Streiktag betragen:

  • bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 2,5fache des         Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 3,2fache des Durchschnittsbeitrages;

  • bei einer Beitragsleistung über 36 Monate das 3,8fache des Durchschnittsbeitrages;

  • Auszubildende erhalten das 3fache des Monatsbeitrags.
     

§ 3
Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge für drei volle Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.

Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beitrag/Beiträge zur Berechnung der Unterstützung herangezogen. 
 

§ 4      
Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei einer Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.
 

§ 5      
Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Vorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird nach Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, festgelegt.
 

§ 6      
Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsniederlegung, an dem auch tatsächlich Einkommensminderungen stattfinden. Die Voraussetzung der Einkommensminderung muss für jeden Streiktag erfüllt sein.
 

§ 7      
Bei Kündigung der A.R.T.E. Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.


§ 8      
Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen:

Eine Notfallunterstützung können Mitglieder erhalten, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden, wenn sie der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
Gesuche um Unterstützung bei außerordentlicher Notlage sind zusammen mit der Schilderung der Notlage und der Familienverhältnisse schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über den Antrag hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung   eine Entscheidung zu treffen.
Die Erledigung der Anträge muss nach den Anweisungen des Vorstands erfolgen. Der Höchstbetrag dieser Unterstützungsart wird vom Vorstand bestimmt.